Beginnend mit dem Verdacht einer Straftat ermittelt die Polizei, um herauszufinden, dass es sich bei dem Verdächtigten auch wirklich um den Täter handelt, um in dann mit handfesten Beweisen überführen zu können. Damit dies aber geschehen kann, muss erst einmal ein Verdacht einer Straftat bestehen.
Der Ablauf des Strafverfahrens ist fest bestimmt, im Gegensatz zur Dauer, welcher von bestimmten Faktoren abhängig ist.
Mit dem sog. Ermittlungsverfahren beginnt das Strafverfahren, welches z.B. durch eine Anzeige eines Bürgers oder einer Behörde eingeleitet wird, oder die Justiz ermittelt selbstständig.
Das Strafverfahren führt der Staatsanwalt. Dieser hat die Aufgabe zu ermitteln. Dafür bedient er sich z.B. der Polizei. Diese wiederum befragt Zeugen, den Beschuldigten oder geht schlichtweg Beweisen nach.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gibt es drei Wege:
- bei unzureichender Beweislage kann das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden.
- Eine andere Variante wäre, dass der Staatsanwalt beantragt einen Strafbefehl zu erlassen.
- Der Staatsanwalt erhebt die Anklage gegen den Beschuldigten.
Im Zwischenverfahren kann abgehandelt werden, ob der Strafprozess im Hauptverfahren vor Gericht stattfindet, dies geschieht in der Regel, wenn sich die Staatsanwaltschaft dazu entscheidet, eine Anklage zu erheben. Bereits hier kann der Verteidiger Akteneinsicht beantragen.
Im Hauptverfahren wird durch eine mündliche Hauptverhandlung geprüft, ob der Angeklagte sich der vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht hat. So wird in der Eröffnung die Anklageschrift verlesen und Fragen zur Person des Angeklagten gestellt. Dem Angeklagten steht es sodann frei sich zum Tatvorwurf zu äußern.
Danach wird in die sog. Beweisaufnahme eingetreten, es werden Beweise geprüft, z.B. durch Vernehmung von Zeugen und Sichtung von Beweismitteln.
Danach wird die Beweisaufnahme geschlossen und die Staatsanwaltschaft hält ihr Plädoyer.
Im Anschluss hält die Verteidigung ihr Plädoyer.
Das letzte Wort gehört dem Angeklagten.
Danach findet die Urteilsverkündung statt.